Art. 53 – Notfallzulassung für 2024 Kabuki
Wir freuen uns, Sie über die Art. 53 Zulassung für Kabuki informieren zu können.
Wir freuen uns, Sie über die Art. 53 Zulassung für Kabuki informieren zu können.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir freuen uns, Sie über die Art. 53 Zulassung informieren zu können. Das Herbizid „Kabuki" (Pfl.Reg.Nr. 2907-0) ist 2024 neben der normalen Zulassung auch nach Artikel 53 (Notfallsituation) in folgenden Kulturen zugelassen:
Kabuki (2907-0) | ||||||
Ind. | Kultur | Schadfaktor | AWM l/ha |
Anwendungsart | Anwendung | |
AZ | Zeitraum | |||||
13 | Himbeeren, Einschränkung auf Sommerhimbeere Brombeeren | Taubnessel Löwenzahn |
0,8 l/ha | Spritzen als Reihenbehandlung mit Abschirmvorrichtung | 2 | Nach dem Auflaufen der Unkräuter, Stadium 01 (Beginn des Knospenschwellens) bis Stadium 81 (Beginn der Reife bzw. Fruchtausfärbung); Stadium 89 (Vollreife: Art- /Sortentypische Fruchtausfärbung erreicht. Früchte bzw. Fruchtstände lösen sich relativ leicht) bis Stadium 93 (Beginn der Blattverfärbung oder des Blattfalles) |
14 | Himbeeren, Einschränkung auf Herbsthimbeeren | Taubnessel Löwenzahn |
0,8 l/ha | Spritzen als Reihenbehandlung mit Abschirmvorrichtung | 2 | Nach dem Auflaufen der Unkräuter, Stadium 01 (Beginn des Knospenschwellens) bis Stadium 81 (Beginn der Reife bzw. Fruchtausfärbung); Stadium 89 (Vollreife: Art- /Sortentypische Fruchtausfärbung erreicht. Früchte bzw. Fruchtstände lösen sich relativ leicht) bis Stadium 93 (Beginn der Blattverfärbung oder des Blattfalles) |
15 | Erdbeeren | Klettenlabkraut Schwarzer Nachtschatten Floh-Knöterich Taubnessel |
0,8 l/ha | Spritzen als Zwischenreihenbehandlung mit Abschirmvorrichtung | 2 | Nach der Ernte, ab Stadium 91 (Beginn der Bildung von Seitentrieben) |
16 | Steinobst, Ab dem 1. Standjahr, Neuanpflanzungen Kernobst, Ab dem 1. Standjahr, Neuanpflanzungen |
Wurzelschosser | 0,8 l/ha | Spritzen als Reihenbehandlung mit Abschirmvorrichtung | 2 | Während der Vegetationsperiode |
17 | Zucchini | Taubnessel Löwenzahn |
0,8 l/ha | Spritzen als Zwischenreihenbehandlung mit Abschirmvorrichtung | 2 | Nach dem Auflaufen der Unkräuter, Stadium 01 (Beginn des Knospenschwellens) bis Stadium 81 (Beginn der Reife bzw. Fruchtausfärbung); Stadium 89 (Vollreife: Art- /Sortentypische Fruchtausfärbung erreicht. Früchte bzw. Fruchtstände lösen sich relativ leicht) bis Stadium 93 (Beginn der Blattverfärbung oder des Blattfalles) |
Indikation | Zulassung gültig | |
13.,14.,16.,17. | 14.05. bis 28.08.2024 | |
15. | 01.06.bis 28.09.2024 |
Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Zulassung mit den folgenden Auflagen und Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung für die 13.-17. Indikation erteilt:
Für die 13.,14.,15.,16.,17. Indikation: Beim Umgang mit dem Mittel geeignete Arbeitskleidung tragen.
Für die 13.,14.,15.,16.,17. Indikation: Beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel geeignete Schutzhandschuhe tragen.
Für die 13.,14.,15.,16.,17. Indikation: Zum Schutz von Nichtzielpflanzen ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abdriftmindernder Technik (Abdriftminderungsklasse mind. 90% gemäß Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 15/2024 – in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.
Für die 13.,14.,15.,16.,17. Indikation: Auf abtragsgefährdeten Flächen ist zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung in Oberflächengewässer ein Mindestabstand durch einen 20 m bewachsenen Grünstreifen einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abtriftmindernde Maßnahmen nicht weiter reduziert werden.
Für die 13.,14.,15.,16.,17. Indikation: Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone mit folgendem Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten, wobei eine Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten bzw. -geräteteilen, die in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit Nr. 15/2024 – in der jeweils geltenden Fassung, gelistet sind, zulässig ist:
Einsatzgebiet/ Kultur |
Anwendungsart | Abstand in m | Abdriftminderungsklasse |
gemäß Indikation | Spritzen als Reihenbehandlung mit Abschirmvorrichtung | 20 m | 90 % |
Für die 13.,14.,15.,16.,17. Indikation: Die Anwendung des ggstl. Pflanzenschutzmittels darf nur bei tatsächlichem Auftreten der Gefahr iSd Art. 53 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfolgen.
Für die 13.,14.,15.,16.,17. Indikation: Mögliche Schäden an der Kultur liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders. Vor dem Mitteleinsatz ist daher die Pflanzenverträglichkeit und Wirksamkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.
Für die 13.,14.,15.,16.,17. Indikation: Erwünschte Teile der Kulturpflanzen (wie z.B. nicht verholzte Pflanzenteile und Blattorgane) oder benachbart wachsende Pflanzen dürfen weder direkt noch indirekt durch Spritzflüssigkeit getroffen werden, anderenfalls sind Schäden an der Kulturpflanze möglich.
Weitere Informationen zum Produkt Kabuki erhalten Sie hier!
Pfl.Reg.Nr.: Kabuki (2907-0)
Sonstige Kennzeichnungshinweise sowie Anwendungsbestimmungen sind dem Pflanzenschutzregister zu entnehmen!
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.kwizda-agro.at
oder telefonisch von Ihrem regionalen Pflanzenschutzberater.
Mit freundlichen Grüßen
Kwizda Agro GmbH