Wir freuen uns, Sie über die Art. 53 Zulassung informieren zu können. Das Fungizid „Winner“ (Pfl.Reg.Nr. 2528-0) ist nach Artikel 53 (Notfallsituation) in folgenden Kulturen zugelassen:
Winner (2528-0) | ||||||
Ind. | Kultur | Schadfaktor | Aufwandmenge l/ha/m Kronenhöhe |
Anwendung |
Wartefrist in Tagen |
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Anzahl |
Zeitraum | |||||
5 | Holunder | Doldenwelke | 1 l/ha | 2 | Bei Infektionsgefahr; Ab Austrieb bis kurz vor Beginn der Blüte | 30 |
6 | Holunder | Doldenwelke | 1 l/ha | 2 | Nach der Ernte | - |
7 | Johannisbeerartiges Beerenobst | Septoria-Arten | 1 l/ha | 2 | Nach der Ernte | - |
Indikation |
Zulassung gültig |
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5 |
vom 15.04. bis 15.06.2023 |
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6 |
vom 15.08. bis 30.09.2023 |
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7 |
vom 20.05. bis 15.09.2023 |
Beim Umgang mit dem Mittel geeignete Schutzkleidung und -handschuhe, Kopfbedeckung mit Gesichtsschutz und feste Schuhe tragen.
Bei Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen sind Schutzkleidung und Schutzhandschuhe zu tragen.
Bei der Anwendung des Mittels muss zu angrenzenden Flächen, die von unbeteiligten Dritten genutzt werden, ein Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
Zum Schutz von Gewässerorganismen nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern anwenden. In jedem Fall ist eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abdriftmindernde Maßnahmen nicht weiter reduziert werden.
Zum Schutz von Nicht-Ziel-Arthropoden ist eine Abdrift in angrenzendes Nichtkulturland zu vermeiden und das Pflanzenschutzmittel in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzendem Nichtkulturland (ausgenommen Feldraine, Hecken und Gehölzinseln unter 3 m Breite sowie Straßen, Wege und Plätze) mit abdriftmindernder Technik (Abdriftminderungsklasse mind. 90% gemäß Erlass des BMLFUW vom 10.07.2001, GZ. 69.102/13-VI/B9a/01 in der jeweils geltenden Fassung) auszubringen.
Auf abtragsgefährdeten Flächen ist zum Schutz von Gewässerorganismen durch Abschwemmung in Oberflächengewässer ein Mindestabstand durch einen 20 m bewachsenen Grünstreifen einzuhalten. Dieser Mindestabstand kann durch abdriftmindernde Maßnahmen nicht weiter reduziert werden.
Die Ernte der Blüten darf nicht zum Zweck der Lebensmittelerzeugung erfolgen.
Mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders. Für diese Indikation(en) muss der Anwender vor der Anwendung die Wirksamkeit unter seinen betriebsspezifischen Bedingungen prüfen.
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Pfl.Reg.Nr.: Winner 2528-0